Gesetze / Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
KWKG 2025§ 4 Direktvermarktung des KWK-Stroms, Vergütung für nicht direkt vermarktete KWK-Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/4#abs-1 (1) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 100 Kilowatt müssen den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten oder selbst verbrauchen. Eine Direktvermarktung liegt vor, wenn der Strom an einen Dritten geliefert wird. Dritter im Sinne von Satz 2 kann auch ein Letztverbraucher sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/4#abs-2 (2) Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 Kilowatt können den erzeugten KWK-Strom direkt vermarkten, selbst verbrauchen oder vom Netzbetreiber die kaufmännische Abnahme ihres erzeugten KWK-Stroms verlangen. Die kaufmännische Abnahme kann auch verlangt werden, wenn die Anlage an eine Kundenanlage angeschlossen ist und der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird. Der Anspruch auf kaufmännische Abnahme des KWK-Stroms aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Kilowatt entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagzahlung nach den §§ 6 bis 13 verpflichtet ist. Netzbetreiber können den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KWKG%202016/4#abs-3 (3) Für den kaufmännisch abgenommenen KWK-Strom gemäß Absatz 2 ist zusätzlich zu Zuschlagzahlungen nach den §§ 6 bis 13 der übliche Preis zu entrichten. Der übliche Preis nach Satz 1 ist der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse European Energy Exchange (EEX) in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal. Weist der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist, den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, so ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen. Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 4 KWKG 2025 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.02.2004 – VIII ZR 236/02Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz: Anspruchsberechtigung des Anlagenbetreibers auf Mindestvergütung bei Belieferung eines Energieversorgungsunternehmens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 15.06.2005 – VIII ZR 74/04Zitiert von 14
- OLG Hamm, 12.03.2004 – 29 U 68/02
- BGH, 06.07.2005 – VIII ZR 151/04Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2005 – VIII ZR 152/04Zitiert von 7
- OLG Hamm, 12.03.2004 – 29 U 12/03
Zuletzt entschieden
- EuG, 24.01.2024 – T-409/21Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 20.12.2023 – 3 Kart 183/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 08.11.2023 – 3 Kart 32/22Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 KWKG 2025 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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